Geständnis

Geständnis

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Ge|ständ|nis [gə'ʃtɛntnɪs], das; -ses, -se:
Erklärung, mit der man eine Schuld zugibt:
ein [umfassendes] Geständnis ablegen; sein Geständnis widerrufen; jmdm. ein Geständnis machen.
Syn.: Beichte, Bekenntnis, Eingeständnis.
Zus.: Schuldgeständnis, Teilgeständnis.

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Ge|stạ̈nd|nis 〈n. 11das Gestehen, Mitteilen einer Schuld, einer Neigung o. Ä. ● das \Geständnis des Gefangenen; das \Geständnis seiner Liebe; ein \Geständnis ablegen etwas eingestehen, etwas bekennen; jmdm. ein \Geständnis machen etwas gestehen [→ gestehen]

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Ge|stạ̈nd|nis , das; -ses, -se:
das Eingestehen einer Schuld, eines Vergehens [vor Gericht od. auf der Polizeibehörde]:
ein erzwungenes G.;
ein [umfassendes] G. ablegen;
sein G. widerrufen;
ich muss dir ein G. machen (etw. sagen, was ich bisher verschwiegen habe).

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Geständnis,
 
Recht: 1) Strafrecht: das Eingestehen eines Sachverhalts. Es unterliegt dem Grundsatz freier Beweiswürdigung, das Gericht braucht ihm nicht zu folgen. Die Erzwingung eines Geständnisses (Geständniszwang) ist verboten; bei der Vernehmung eines Beschuldigten darf die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung nicht durch Misshandlung, Ermüdung, körperlicher Eingriff, Verabreichung von Mitteln, Quälerei, Täuschung oder Hypnose beeinträchtigt werden (§ 136 a StPO). Das Verbot gilt ohne Rücksicht auf die Einwilligung des Beschuldigten. Entsprechend sind die Narkoseanalyse oder die Verwendung eines Lügendetektors nicht statthaft. Ein unter Verstoß gegen diese Vorschriften erlangtes Geständnis darf nicht verwertet werden. Beamte, die Zwangsmittel anwenden oder anwenden lassen, sind mit Freiheitsentzug von ein bis zehn Jahren, in minder schweren Fällen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen (§ 343 StGB).
 
Darüber hinaus muss der Beschuldigte bei der ersten Vernehmung (sei es durch den Richter, die Staatsanwaltschaft oder die Polizei) darüber belehrt werden, dass es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Ob ein Geständnis, das unter Verletzung der Belehrungspflicht zustande gekommen ist, verwertet werden darf, ist umstritten.
 
Die österreichische StPO (§ 25) verbietet das »Verlocken« zum Geständnis. - Das schweizerische Gesetz über die Bundesstrafrechtspflege untersagt dem Richter, ein Geständnis durch Zwang, Drohung, Versprechungen oder verfängliche Fragen zu erwirken (Art. 41). Gesteht der Beschuldigte die Tat, so hat ihn der Richter zu veranlassen, die näheren Umstände und seine Beweggründe anzugeben (Art. 42).
 
2) Zivilprozess: die einseitige Erklärung einer Partei, dass eine einzelne tatsächliche Behauptung des Gegners wahr sei. Eine zugestandene Tatsache bedarf keines Beweises und darf vom Gericht nicht zum Gegenstand einer Beweisaufnahme gemacht werden. Der Widerruf ist nur möglich, wenn der Gegner zustimmt oder nachgewiesen wird, dass das Geständnis der Wahrheit nicht entspricht und durch einen Irrtum veranlasst ist. Das Geständnis kann mit Einschränkungen oder Zusätzen versehen sein (qualifiziertes Geständnis), die dann den Umfang einer möglichen Beweisaufnahme bestimmen (§§ 288-290 ZPO). Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, gelten als zugestanden (§ 138 Absatz 3 ZPO, Geständnisfiktion), doch besteht dann keine Bindungswirkung, und das Bestreiten kann nachgeholt werden.

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Ge|stạ̈nd|nis, das; -ses, -se: das Eingestehen einer Schuld, eines Vergehens [vor Gericht od. auf der Polizeibehörde]: ein erzwungenes G.; ein [umfassendes] G. ablegen; sein G. widerrufen; ich muss dir ein G. machen (etw. sagen, was ich bisher verschwiegen habe); dann kam es endlich zu befreienden -sen (H. Mann, Unrat 121).

Universal-Lexikon. 2012.

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